Insolvenzrecht
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Insolvenzgrund ist bei natürlichen Personen die Zahlungsunfähigkeit und bei juristischen Personen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Die Insolvenzordnung kennt das so genannte Regelinsolvenzverfahren, das auf juristische und natürliche Personen anzuwenden ist, die aktuell selbständig tätig sind oder die selbständig waren und deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten (ab 20 Gläubiger, § 304 Abs. 2 InsO) oder bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht. Für andere natürliche Personen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Verfahrensregelungen finden sich in der Insolvenzordnung.
Neben der Unternehmensinsolvenz als traditionellem Insolvenzverfahren (sog. Regelverfahren) , gibt es noch das Kleininsolvenzverfahren für Verbraucher (sog. Verbraucherinsolvenzverfahren).
Der Gesetzgeber hat damit natürlichen Personen die Möglichkeit eröffnet, durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen, indem nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung gewährt wird. Viele Schuldner nutzen diese gesetzliche Möglichkeit nicht aus. Stattdessen werden oft jahrelang Ratenzahlungen geleistet, die nicht zur Reduzierung der Schulden führen, weil die Zahlungen nicht einmal die laufenden neu entstandenen Zinsen ausgleichen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren setzt voraus, dass der Schuldner kein Unternehmer ist. Hier wird zunächst außergerichtlich versucht die Schulden einvernehmlich mit dem Gläubigern zu bereinigen. Sind die Gläubiger nicht einverstanden, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, legt der Schuldner dem Gericht einen "Schuldenbereinigungsplan" vor, auf deren Grundlage das Gericht nun die Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen versucht. Dabei kann gerichtlich die verweigerte Zustimmung von Gläubigerminderheiten ersetzt werden. Nur wenn auch dieser gerichtliche Einigungsversuch scheitert, kommt es zu einem vereinfachten Insolvenzverfahren, bei dem der Insolvenzverwalter durch einen Treuhänder ersetzt wird. Diesem vereinfachten Insolvenzverfahren schließt sich in der Regel das Verfahren zur Restschuldbefreiung an.
Die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens umfasst insbesondere die Regulierung der Schulden unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandantschaft bzw. die Vertretung im Insolvenzverfahren, mit dem Ziel der Befreiung von allen Verbindlichkeiten durch die sog. Restschuldbefreiung.
















